Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.


Sie wollen eine bauliche Anlage abbrechen? Dann müssen Sie klären, ob Ihr Abbruch verfahrensfrei ist. Ansonsten müssen Sie Ihr Abbruchvorhaben der Abteilung Baurecht des Bauordnungsamtes durch die Einreichung der Bauvorlagen zur Kenntnis geben.


Ist ein Bauvorhaben verfahrensfrei, müssen Sie keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.


Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.


Tipp: Das Formular "Abbruch baulicher Anlagen" finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnungsbau Baden-Württemberg.


Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Mehr Informationen zum Thema Bauen & Modernisieren

service-bw

Zahlreiche praktische Informationen für Bauherren bietet die Verfahrensplattform Service-bw in der Lebenslage Bauen und Modernisieren - von der Planung über Versicherungen während der Bauzeit, Infos zum Bauantrag, zu Fördermöglichkeiten, steuerlichen Aspekten ebenso wie zum Abbruch baulicher Anlagen.
https://www.service-bw.de

 

Kontakt

Telefon: 0751 82-3301

E-Mail: bauordnungsamt@ravensburg.de

 

Zuständiges Amt: Bauordnungsamt

Abteilung: Stadtmarketing

 

Technisches Rathaus

Salamanderweg 22

88212 Ravensburg

 

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Mo, Di, Do, Fr09 - 12 Uhr
Mo bis Do14 - 16 Uhr

 

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