Wohnberechtigungsschein (WBS)
Die gesetzliche Grundlage für den Wohnberechtigungsschein ist § 15 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG). Der Wohnberechtigungsschein ist maximal ein Jahr gültig und berechtigt dazu, eine geförderte Wohnung in Baden-Württemberg zu beziehen.
Einkommensgrenze
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttojahreseinkommen aller Personen, die zum Haushalt gehören. Es wird nach § 12 LWoFG ermittelt.
Tabelle "Maßgebliche Einkommensgrenzen" (PDF)
Mehr Informationen
Ausführliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Der Wohnberechtigungsschein" (PDF). Sie fasst alles Wissenswerte zum WBS und den Voraussetzungen seiner Erteilung zusammen, wie zum Beispiel Wohnungsgröße und Personenzahl. Herausgeber der Broschüre ist das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg.
Wie lange darf ich in einer geförderten Wohnung bleiben?
Sind Sie beim Bezug einer geförderten Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer Ihres Mietverhältnisses aufrecht, unabhängig davon, wie sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entwickeln.
Wo muss ich den Wohnberechtigungsschein beantragen?
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der Gemeinde beantragen, in der Sie sich gewöhnlich aufhalten (in der Regel ist das die Meldeadresse). Nur wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Baden-Württemberg haben, müssen Sie sich an die Gemeinde wenden, in der Sie Ihren Wohnsitz begründen möchten.
Sie sind in Ravensburg gemeldet?
Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines mit automatischer Vormerkung einer städtischen Wohnung, für Personen, die in Ravensburg gemeldet sind.
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Warteliste für städtische Wohnungen
Wohnungssuchende, die Schwierigkeiten haben, auf dem freien Wohnungsmarkt eine geeignete Wohnung zu finden, können sich auf der Warteliste für eine städtische Wohnung vormerken lassen. Die Vergabe der Wohnungen erfolgt mit WBS und nach Dringlichkeitspunkten.
Sie sind nicht in Ravensburg gemeldet?
Sie haben Interesse an einer städtischen Wohnung in Ravensburg und sind nicht in Ravensburg gemeldet? Dann können Sie folgenden Antrag stellen:
Antrag auf Vormerkung einer städtischen Wohnung
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Informationsblatt / Adressliste zur Wohnungssuche
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Telefon: 0751 82-3623, -3625
E-Mail: wohnungen@ravensburg.de
Zuständiges Amt: Amt für Architektur und Gebäudemanagement
Abteilung: Kaufmännisches Gebäudemanagement
Sachgebiet: Wohnungsverwaltung
Technisches Rathaus
Salamanderweg 22
88212 Ravensburg
Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |
Mo, Di, Do, Fr | 09 - 12 Uhr |
Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |