Öffentliche Stellen sind gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates dazu verpflichtet, Webauftritte und mobile Anwendungen barrierefrei zugänglich zu machen. Am 12. Dezember 2018 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) beschlossen und damit die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten im Internet und in Sozialen Netzwerken, Intranets und Apps öffentlicher Stellen umgesetzt.
Die Stadt Ravensburg ist bemüht, ihre Websites und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit dokumentiert den Umsetzungsstand dieses Webauftritts gemäß der gültigen Gesetzgebung.
Diese Erklärung gilt für die aktuell im Internet erreichbare Version des Webauftritts www.ravensburg.de.
Dieser Webauftritt ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG teilweise barrierefrei.
Es werden teilweise die Anforderungen der BITV 2.0 und die WCAG 2.0 auf Konformitätsstufe AA erfüllt.
Methodik der Prüfung: Selbstbewertung nach §4 Absatz 2 L-BGG
Überprüfung durchgeführt von: Stadt Ravensburg
Erstellungsdatum: 13.2.2020
Letzte Überprüfung: 17.9.2020
Kurz-Test Digitale Barrierefreiheit durch Bayern barrierefrei: 24.8.2020
Wir verwenden die Technologie von UserWay, die es uns ermöglicht, die Einhaltung der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG 2.1) zu verbessern. Dieses Steuerelement bietet Benutzern mit Einschränkungen eine Reihe von wichtigen Funktionen. Sie können die Schriftgröße, die Schriftart, den Abstand zwischen Buchstaben und den Kontrast der Seite verändern. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, sich den Text vorlesen zu lassen, den Zeiger groß zu schalten, sich Tooltips anzeigen zu lassen oder über den Weg der Seitenstruktur zu navigieren.
Diese Bereiche sind mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar:
Diese Bereiche sind nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar
Sie können Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, barrierefrei anfordern. Wenn Sie Zugang zu PDF-Dateien oder anderen Dateien benötigen, die noch nicht barrierefrei sind, wenden Sie sich bitte an die Online-Redaktion der Stadt Ravensburg. Schreiben Sie uns eine E-Mail an online-redaktion(at)ravensburg.de. Telefon: 0751 82-1231.
Um zu gewährleisten, dass dieser Webauftritt den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Pressestelle der Stadt Ravensburg wenden. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie im Impressum dieses Webauftritts.
Falls Ihnen die zuständige Stelle nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an an das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: +49 711 279-3358 oder +49 711 279-3360 (Geschäftsstelle)
E-Mail: poststelle(at)bfbmb.bwl.de
Auf Initiative der Landesregierung Baden-Württemberg wurden bei den Stadt- und Landkreisen Behindertenbeauftragte eingerichtet.
Die Kontaktdaten für den zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen, an dem Sie Ihren Wohnsitz haben, können Sie über die Webseite Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg in Erfahrung bringen.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.