Als Wahltag für die Wahl zum 18. Landtag von
Baden-Württemberg wurde der 8. März bestimmt. Am Wahlsonntag sind die Wahllokale von 8 Uhr bis 18 Uhr geöffnet.
Die baden‐württembergische Bevölkerung
wählt ihre Landtagsabgeordneten
alle fünf Jahre.
Wahlberechtigt sind bei Landtagswahlen alle Deutschen im
Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
Die Änderung des Alters für die Wahlberechtigung auf 16
Jahre erfolgte mit der Reform des Landtagswahlgesetzes vom April 2022.
Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes
Baden‐Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen wurde das
Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig haben Wählerinnen
und Wähler – wie bei der Bundestagswahl – zwei Stimmen: Eine für ein Direktmandat im Wahlkreis
(Kreiswahlvorschlag) und eine für
die Landesliste einer Partei.
Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten
zusammen. Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den
Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land
(Landeslisten) gewählt.
In jedem Wahlkreis wird mit der Erststimme eine Abgeordnete
oder ein Abgeordneter direkt gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Erststimmen
erreicht hat (Direktmandat). Für die Verteilung der nach den Landeslisten zu
besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen
Zweitstimmen zusammengezählt.
Bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur
die Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent aller im Land abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erhalten haben.
Ein Wahlschein dient dazu, bei einer Wahl seine Stimme durch
Briefwahl oder persönlich in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises
abzugeben. Um einen Wahlschein zu beantragen, stehen Ihnen verschiedene Wege
offen. Mehr Infos zur Briefwahl
Die Wahlbenachrichtigungen für die Landtagswahl werden
voraussichtlich Anfang Februar versandt.
| Mo bis Fr | 09 - 12 Uhr |
| Mo bis Do | 14 - 16 Uhr |